Rechtsprechung
OVG Saarland, 17.10.2005 - 2 W 13/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 176/07
Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)
Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50, Leitsatz Nr. 34).(vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt.
(vgl. entsprechend zur Problematik der psychologischen Verarbeitung der Bergbaufolgen und Einwirkungen durch - anders als die Antragsteller - erhebliche Schäden an ihrem Eigentum betroffene Oberflächeneigentümer OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32 (insoweit nicht veröffentlicht); Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 64, Leitsatz Nr. 88, betreffend einen hauptsächlich hiermit begründeten Antrag auf Einstellung des Bergwerksbetriebs Endorf) Der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung keinen Grund zu der Annahme eines Eintritts von Gesundheitsgefahren in diesem Sinne.
- OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07
Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)
Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50, Leitsatz Nr. 34).(vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt.